Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/04/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18621 A/2013

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/04/0193

Entscheidungsdatum

08.05.2013

Index

58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §115 Abs3;
MinroG 1999 §118;
MinroG 1999 §119;
MinroG 1999 §80 Abs2 Z10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0086 E 27. Juni 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vornahme einer genehmigungspflichtigen Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes ist zwar nur mit Genehmigung der Behörde zulässig; das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung ist aber nicht Tatbestandsvoraussetzung für eine Bergbauanlagenbewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040193.X01

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011040193_20130508X01

Rechtssatz für 2011/04/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18621 A/2013

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/04/0193

Entscheidungsdatum

08.05.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z4;
MinroG 1999 §119 Abs6 Z3;
MinroG 1999 §119 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach Paragraph 119, Absatz 6, MinroG 1999 kommt dem Nachbarn (allgemein) ein subjektiv-öffentliches Recht zu, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage als Partei teilzunehmen und geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere - im öffentlichen Interesse - normierten Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für die Standortgemeinde. Da sie als juristische Person aber nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt sein kann und sie auch nicht geltend macht, Inhaberin einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer 3, dritter Satz MinroG 1999 zu sein, kommt ihre Parteistellung nach Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer 3, MinroG 1999 lediglich als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage (Hinweis E vom 12. September 2007, Zl. 2005/04/0115, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Bergrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040193.X02

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011040193_20130508X02

Rechtssatz für 2011/04/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18621 A/2013

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/04/0193

Entscheidungsdatum

08.05.2013

Index

50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

GewO 1859 §74;
GewO 1859 §77;
MinroG 1999 §118;
MinroG 1999 §119 Abs6;
MinroG 1999 §119;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt (Hinweis Erkenntnisse vom 10. Februar 1998, 97/04/0165, vom 9. September 1998, 98/04/0083, vom 31. Mai 2000, 98/04/0043, vom 30. Juni 2004, 2001/04/0204, und vom 27. Jänner 2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche "einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist" vergleiche dazu insbesondere die Erkenntnisse 98/04/0083 und 2001/04/0204). Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Nichts Anderes gilt im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 119, MinroG 1999 vergleiche zur Übertragbarkeit der betriebsanlagenrechtlichen Judikatur betreffend die Nachbarrechte auf den Anwendungsbereich des MinroG 1999 etwa das E vom 27. Jänner 2010, 2009/04/0297, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040193.X03

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011040193_20130508X03

Rechtssatz für 2011/04/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18621 A/2013

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/04/0193

Entscheidungsdatum

08.05.2013

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
58/02 Energierecht

Norm

LStG OÖ 1991 §16;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z4;
MinroG 1999 §119 Abs6;
MinroG 1999 §119;

Rechtssatz

Wenn die Standortgemeinde Schäden und finanzielle Belastungen aus dem Betriebsverkehr auf der über ihren Grund verlaufenden, jedoch unstrittig dem öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) unterliegenden Straße im Anschluss an die gegenständliche Bergbaustraße befürchtet, so können diese Einwände im Genehmigungsverfahren betreffend die Bergbauanlagen nicht berücksichtigt werden, weil sie dem zu diesen Anlagen gehörenden Geschehen - zumindest im gegebenen Zusammenhang - nicht mehr zuzurechnen sind. Zutreffend hat die Behörde darauf hingewiesen, dass der Standortgemeinde ohnedies andere (straßenrechtliche) Mittel zur Verfügung stehen, um derartigen Belastungen Rechnung zu tragen vergleiche etwa Paragraph 16, des OÖ LStG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, wonach Mehrkosten, die wegen der besonderen Art der Benützung durch einen Verkehrsinteressenten den Bau oder Umbau einer öffentlichen Straße notwendig machen, dem betreffenden Verkehrsinteressenten verrechnet werden können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040193.X04

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011040193_20130508X04