Verwaltungsgerichtshof
08.05.2013
2011/04/0193
Wenn die Standortgemeinde Schäden und finanzielle Belastungen aus dem Betriebsverkehr auf der über ihren Grund verlaufenden, jedoch unstrittig dem öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) unterliegenden Straße im Anschluss an die gegenständliche Bergbaustraße befürchtet, so können diese Einwände im Genehmigungsverfahren betreffend die Bergbauanlagen nicht berücksichtigt werden, weil sie dem zu diesen Anlagen gehörenden Geschehen - zumindest im gegebenen Zusammenhang - nicht mehr zuzurechnen sind. Zutreffend hat die Behörde darauf hingewiesen, dass der Standortgemeinde ohnedies andere (straßenrechtliche) Mittel zur Verfügung stehen, um derartigen Belastungen Rechnung zu tragen vergleiche etwa Paragraph 16, des OÖ LStG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, wonach Mehrkosten, die wegen der besonderen Art der Benützung durch einen Verkehrsinteressenten den Bau oder Umbau einer öffentlichen Straße notwendig machen, dem betreffenden Verkehrsinteressenten verrechnet werden können).