In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des PrivatradioG 2001 (401 BlgNR 21. GP, 20) findet sich kein Hinweis auf die Rechtsnatur der Frist in § 13 Abs 2 ("Zu § 13: Die Bestimmung legt fest, wann eine Ausschreibung zu erfolgen hat und in welcher Form"). Zur - in Bezug auf die Frist gleichlautenden - Vorgängerbestimmung des § 18 RRG, BGBl Nr 506/1993, wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1134 BlgNR 18. GP, 14) festgehalten, dass "die einzelnen Zulassungen … nach dem Muster einer öffentlichen Ausschreibung zu vergeben" sind. Daraus lässt sich erkennen, dass der Gesetzgeber - unbeschadet der Besonderheiten des im privaten Rundfunkrecht vorgesehenen Regelungen - die Ausschreibung der Sendelizenzen nach dem Vorbild des öffentlichen Vergaberechts beabsichtigt hat. Für das öffentliche Vergaberecht ist - nach früher uneinheitlicher Sichtweise (vgl dazu etwa Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002 (2004), § 46 Rz 14 und die unter Fn 28 dargestellte Entscheidungspraxis) - mittlerweile klargestellt, dass die Fristen im Vergabeverfahren materiell-rechtlicher Natur sind; davon sind prozessuale Fristen zur Einleitung bzw im Zuge eines Vergabekontrollverfahrens zu unterscheiden (vgl etwa L. Bauer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, (2009), § 60 Rz 2).In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des PrivatradioG 2001 (401 BlgNR 21. GP, 20) findet sich kein Hinweis auf die Rechtsnatur der Frist in Paragraph 13, Absatz 2, ("Zu Paragraph 13 :, Die Bestimmung legt fest, wann eine Ausschreibung zu erfolgen hat und in welcher Form"). Zur - in Bezug auf die Frist gleichlautenden - Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, RRG, Bundesgesetzblatt Nr 506 aus 1993,, wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1134 BlgNR 18. GP, 14) festgehalten, dass "die einzelnen Zulassungen … nach dem Muster einer öffentlichen Ausschreibung zu vergeben" sind. Daraus lässt sich erkennen, dass der Gesetzgeber - unbeschadet der Besonderheiten des im privaten Rundfunkrecht vorgesehenen Regelungen - die Ausschreibung der Sendelizenzen nach dem Vorbild des öffentlichen Vergaberechts beabsichtigt hat. Für das öffentliche Vergaberecht ist - nach früher uneinheitlicher Sichtweise vergleiche dazu etwa Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002 (2004), Paragraph 46, Rz 14 und die unter Fn 28 dargestellte Entscheidungspraxis) - mittlerweile klargestellt, dass die Fristen im Vergabeverfahren materiell-rechtlicher Natur sind; davon sind prozessuale Fristen zur Einleitung bzw im Zuge eines Vergabekontrollverfahrens zu unterscheiden vergleiche etwa L. Bauer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, (2009), Paragraph 60, Rz 2).