Verwaltungsgerichtshof
26.04.2011
2011/03/0017
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des PrivatradioG 2001 (401 BlgNR 21. GP, 20) findet sich kein Hinweis auf die Rechtsnatur der Frist in Paragraph 13, Absatz 2, ("Zu Paragraph 13 :, Die Bestimmung legt fest, wann eine Ausschreibung zu erfolgen hat und in welcher Form"). Zur - in Bezug auf die Frist gleichlautenden - Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, RRG, Bundesgesetzblatt Nr 506 aus 1993,, wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1134 BlgNR 18. GP, 14) festgehalten, dass "die einzelnen Zulassungen … nach dem Muster einer öffentlichen Ausschreibung zu vergeben" sind. Daraus lässt sich erkennen, dass der Gesetzgeber - unbeschadet der Besonderheiten des im privaten Rundfunkrecht vorgesehenen Regelungen - die Ausschreibung der Sendelizenzen nach dem Vorbild des öffentlichen Vergaberechts beabsichtigt hat. Für das öffentliche Vergaberecht ist - nach früher uneinheitlicher Sichtweise vergleiche dazu etwa Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002 (2004), Paragraph 46, Rz 14 und die unter Fn 28 dargestellte Entscheidungspraxis) - mittlerweile klargestellt, dass die Fristen im Vergabeverfahren materiell-rechtlicher Natur sind; davon sind prozessuale Fristen zur Einleitung bzw im Zuge eines Vergabekontrollverfahrens zu unterscheiden vergleiche etwa L. Bauer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, (2009), Paragraph 60, Rz 2).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/03/0018 E 26. April 2011