Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/05/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/05/0170

Entscheidungsdatum

23.08.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §62a Abs1 Z14;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0021

Rechtssatz

In der Wr BauO findet sich keine Definition des Begriffes "Pergola". Unter einer "Pergola" (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist (Hinweis E vom 9. Oktober 2001, 99/05/0050). Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt. Dieser Funktion dient regelmäßig ein leichter Baustoff, vorzugsweise Holz. Nur ein Gerüst, das für das "Ranken" von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als Pergola angesehen werden (Hinweis Erkenntnisse vom 23. September 2009, 99/06/0082, vom 20. November 2007, 2005/05/0161, und vom 23. Februar 2010, 2008/05/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050170.X01

Im RIS seit

24.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2014

Dokumentnummer

JWR_2010050170_20120823X01

Rechtssatz für 2010/05/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/05/0170

Entscheidungsdatum

23.08.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §62a Abs1 Z14;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0021

Rechtssatz

Eine Pergola ist nach oben offen und nicht raumbildend (Hinweis E vom 17. Mai 1999, 98/05/0240). Ein seitlich wie auch oben flächendeckend mit Schilfmatten verkleidetes Metallgerüst ist nicht als "Pergola" im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 14, Wr BauO zu qualifizieren, weil durch das Anbringen der Schilfmatten die "Offenheit nach oben" nicht mehr gegeben und (bei seitlicher Umschließung) die bauliche Anlage raumbildend ausgestaltet ist. Dass die Schilfmatten als "Rankhilfen" dienen und bei entsprechendem Pflanzenbewuchs wieder entfernt werden sollen, spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050170.X02

Im RIS seit

24.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2014

Dokumentnummer

JWR_2010050170_20120823X02

Rechtssatz für 2010/05/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/05/0170

Entscheidungsdatum

23.08.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0021

Rechtssatz

Die Einschränkung eines Beseitigungsauftrages auf einen Teil einer baulichen Anlage setzt rechtliche und tatsächliche Teilbarkeit voraus.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050170.X03

Im RIS seit

24.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2014

Dokumentnummer

JWR_2010050170_20120823X03