Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.08.2012

Geschäftszahl

2010/05/0170

Rechtssatz

Eine Pergola ist nach oben offen und nicht raumbildend (Hinweis E vom 17. Mai 1999, 98/05/0240). Ein seitlich wie auch oben flächendeckend mit Schilfmatten verkleidetes Metallgerüst ist nicht als "Pergola" im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 14, Wr BauO zu qualifizieren, weil durch das Anbringen der Schilfmatten die "Offenheit nach oben" nicht mehr gegeben und (bei seitlicher Umschließung) die bauliche Anlage raumbildend ausgestaltet ist. Dass die Schilfmatten als "Rankhilfen" dienen und bei entsprechendem Pflanzenbewuchs wieder entfernt werden sollen, spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/05/0021