Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/18/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/18/0198

Entscheidungsdatum

07.07.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0062 E 25. März 2004 RS 11 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können (Hinweis E 23.5.1996, 94/15/0060; E 23.12.1991, 88/17/0010), erfolgt nur in jenen Fällen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies aber nicht geschehen, dh ist der Begründung des Bescheides erster Instanz das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren.

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180198.X01

Im RIS seit

13.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2009180198_20090707X01

Rechtssatz für 2009/18/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/18/0198

Entscheidungsdatum

07.07.2009

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §60 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §67 Abs1

Rechtssatz

Wird dem Fremden Strafaufschub gewährt und damit die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben, so ist die Frage, ob im Grunde des FrPolG 2005 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintritts seiner Durchsetzbarkeit zu beurteilen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0148, ergangen zum FrG 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180198.X02

Im RIS seit

13.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2009180198_20090707X02