Verwaltungsgerichtshof
07.07.2009
2009/18/0198
Wird dem Fremden Strafaufschub gewährt und damit die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben, so ist die Frage, ob im Grunde des FrPolG 2005 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintritts seiner Durchsetzbarkeit zu beurteilen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0148, ergangen zum FrG 1997).
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180198.X02