Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2009

Geschäftszahl

2009/18/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0062 E 25. März 2004 RS 11 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können (Hinweis E 23.5.1996, 94/15/0060; E 23.12.1991, 88/17/0010), erfolgt nur in jenen Fällen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies aber nicht geschehen, dh ist der Begründung des Bescheides erster Instanz das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180198.X01