Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/09/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/09/0066

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0148 E 29. November 2007 RS 2 (Hier: Der Umstand, dass es in Wien und auch im näheren Umfeld des gegenständlichen Objektes noch andere Wohnhäuser vergleichbarer Bedeutung geben mag, hindert daher die Unterschutzstellung nicht.)

Stammrechtssatz

Das DMSG enthält in seinem Paragraph eins, Absatz 2, eine Umschreibung jener Kriterien, bei deren Vorliegen die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann. Dazu gehören nicht nur die Einmaligkeit oder Seltenheit des unter Schutz gestellten Objekts, sondern auch der Umstand, dass ein Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt oder ein besonderes oder gut erhaltenes Beispiel einer Art darstellt (Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999, 1769 BlgNR 20. GP, 35, und die E 6. April 2002, Zl. 2002/09/0160 sowie 27. März 2003, Zl. 2000/09/0019). (Hier: Gerade das hat aber die Behörde angenommen. Der Umstand, dass es in römisch eins und auch im näheren Umfeld des gegenständlichen Objektes in M noch andere "Retter"- Villen vergleichbarer Bedeutung gibt, hindert daher die Unterschutzstellung nicht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009090066.X01

Im RIS seit

28.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2009090066_20120126X01

Rechtssatz für 2009/09/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/09/0066

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn ein bestimmter Baustil (hier: die Baustile des Klassizismus und des Historismus) durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils, hier: der Übergangsphase zwischen diesen Baustilen, handelt vergleiche E 27. März 2003, 2000/09/0029; E 6. März 2008, 2004/09/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009090066.X02

Im RIS seit

28.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2009090066_20120126X02

Rechtssatz für 2009/09/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/09/0066

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;

Rechtssatz

Die Bedeutung eines Gebäudes ist als solches und nicht bloß von dessen Architekten (hier Eduard Kuschee) für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Bauwerks iSd Paragraph eins, Absatz eins und 2 DMSG 1923 maßgeblich. Außerdem ist Eduard Kuschee durchaus als Architekt und Baumeister mit Bezug auf eine Reihe von beachtenswerten Gebäuden hervorgetreten, sodass er nicht als unbedeutend bezeichnet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009090066.X03

Im RIS seit

28.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2009090066_20120126X03