Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Geschäftszahl

2009/09/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0148 E 29. November 2007 RS 2

(Hier: Der Umstand, dass es in Wien und auch im näheren Umfeld des gegenständlichen Objektes noch andere Wohnhäuser vergleichbarer Bedeutung geben mag, hindert daher die Unterschutzstellung nicht.)

Stammrechtssatz

Das DMSG enthält in seinem Paragraph eins, Absatz 2, eine Umschreibung jener Kriterien, bei deren Vorliegen die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann. Dazu gehören nicht nur die Einmaligkeit oder Seltenheit des unter Schutz gestellten Objekts, sondern auch der Umstand, dass ein Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt oder ein besonderes oder gut erhaltenes Beispiel einer Art darstellt (Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999, 1769 BlgNR 20. GP, 35, und die E 6. April 2002, Zl. 2002/09/0160 sowie 27. März 2003, Zl. 2000/09/0019). (Hier: Gerade das hat aber die Behörde angenommen. Der Umstand, dass es in römisch eins und auch im näheren Umfeld des gegenständlichen Objektes in M noch andere "Retter"- Villen vergleichbarer Bedeutung gibt, hindert daher die Unterschutzstellung nicht.)