Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Geschäftszahl

2009/09/0066

Rechtssatz

Auch wenn ein bestimmter Baustil (hier: die Baustile des Klassizismus und des Historismus) durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils, hier: der Übergangsphase zwischen diesen Baustilen, handelt vergleiche E 27. März 2003, 2000/09/0029; E 6. März 2008, 2004/09/0061).