Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2009/05/0169
Entscheidungsdatum
23.02.2010
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/05/0172
2009/05/0170
2009/05/0171
2009/05/0175
2009/05/0173
2009/05/0174
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/05/0087 E 29. Jänner 2013
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/06/0008 E 14. September 1995 VwSlg 14316 A/1995 RS 15
Stammrechtssatz
Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, so ist es Aufgabe der Behörde, den von ihr gehörten Amtssachverständigen dazu aufzufordern, zunächst sein eigenes Gutachten hinsichtlich der Ergänzung des Befundes auf das Niveau des Privatgutachtens anzuheben und sich sodann in seiner eigenen Beurteilung mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen.
Schlagworte
Gutachten Ergänzung
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker
Ortsbild Landschaftsbild
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der
Wertung einzelner Beweismittel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050169.X01
Im RIS seit
18.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013
Dokumentnummer
JWR_2009050169_20100223X01