Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2010

Geschäftszahl

2009/05/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0008 E 14. September 1995 VwSlg 14316 A/1995 RS 15

Stammrechtssatz

Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, so ist es Aufgabe der Behörde, den von ihr gehörten Amtssachverständigen dazu aufzufordern, zunächst sein eigenes Gutachten hinsichtlich der Ergänzung des Befundes auf das Niveau des Privatgutachtens anzuheben und sich sodann in seiner eigenen Beurteilung mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/05/0172

2009/05/0170

2009/05/0171

2009/05/0175

2009/05/0173

2009/05/0174

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/05/0087 E 29. Jänner 2013