Verwaltungsgerichtshof
23.02.2010
2009/05/0169
GRS wie 94/06/0008 E 14. September 1995 VwSlg 14316 A/1995 RS 15
Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, so ist es Aufgabe der Behörde, den von ihr gehörten Amtssachverständigen dazu aufzufordern, zunächst sein eigenes Gutachten hinsichtlich der Ergänzung des Befundes auf das Niveau des Privatgutachtens anzuheben und sich sodann in seiner eigenen Beurteilung mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/05/0172
2009/05/0170
2009/05/0171
2009/05/0175
2009/05/0173
2009/05/0174
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/05/0087 E 29. Jänner 2013