Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2010

Geschäftszahl

2009/05/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0013 E 23. Juli 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Beschwerdeführer ist nicht gehalten, einem unvollständigen bzw. unrichtigen Befund in einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0066).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/05/0172

2009/05/0170

2009/05/0171

2009/05/0175

2009/05/0173

2009/05/0174

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/05/0087 E 29. Jänner 2013