Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/03/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/03/0154

Entscheidungsdatum

29.02.2012

Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG NÖ 1974 §67 Abs1 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" iSd Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JagdG 1974 kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zu. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick (hier) auf die Bestimmungen des Jagdgesetzes obliegt vergleiche dazu das zum Slbg JagdG ergangene, in seinen diesbezüglichen Erwägungen aber verallgemeinerungsfähige E vom 8. Juni 2005, 2002/03/0135).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030154.X01

Im RIS seit

29.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2009030154_20120229X01

Rechtssatz für 2009/03/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/03/0154

Entscheidungsdatum

29.02.2012

Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
AVG §67;
JagdG NÖ 1974 §67 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einer Person im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JagdG 1974 ist in jedem Fall ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen in einer gemäß Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass diese Person die ihr zur Last gelegten, die Vertrauenswürdigkeit ausschließenden Taten auch tatsächlich begangen hat.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030154.X02

Im RIS seit

29.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2009030154_20120229X02