Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.02.2012

Geschäftszahl

2009/03/0154

Rechtssatz

Voraussetzung für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einer Person im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JagdG 1974 ist in jedem Fall ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen in einer gemäß Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass diese Person die ihr zur Last gelegten, die Vertrauenswürdigkeit ausschließenden Taten auch tatsächlich begangen hat.