Verwaltungsgerichtshof
29.02.2012
2009/03/0154
Voraussetzung für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einer Person im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JagdG 1974 ist in jedem Fall ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen in einer gemäß Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass diese Person die ihr zur Last gelegten, die Vertrauenswürdigkeit ausschließenden Taten auch tatsächlich begangen hat.