Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.02.2012

Geschäftszahl

2009/03/0154

Rechtssatz

Dem Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" iSd Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JagdG 1974 kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zu. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick (hier) auf die Bestimmungen des Jagdgesetzes obliegt vergleiche dazu das zum Slbg JagdG ergangene, in seinen diesbezüglichen Erwägungen aber verallgemeinerungsfähige E vom 8. Juni 2005, 2002/03/0135).