Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/06/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/06/0097

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/06/0099

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft dessen jeweiligen Eigentümer (Hinweis E vom 24. Oktober 2006, 2003/06/0171). Grundsätzlich fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk als Zugehör gemäß Paragraph 297, ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers nach dem Grundsatz superficies solo cedit vergleiche dazu Spielbüchler in Rummel, 3. Auflage, Paragraph 297, Rz. 2). Hat aber das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und wäre der Bauauftrag an den Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (Hinweis E vom 19. Juni 2006, 2003/06/0206). Wesentlich für das Vorliegen eines Superädifikates ist das Fehlen der Absicht des Erbauers, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Maßgeblich ist dabei der aus der Bauweise, der Art der Benutzung oder der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbare Zweck vergleiche Spielbüchler in Rummel, 3. Auflage, Paragraph 297, Rz 4). Auf die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust kommt es dabei (anders als beim Zugehör gemäß Paragraph 294, ABGB) nicht an. Weiters trifft Paragraph 297 a, ABGB für Maschinen, die mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden, eine eigene Regelung.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060097.X01

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2008060097_20091217X01

Rechtssatz für 2008/06/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/06/0097

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauG Stmk 1995 §20 Z5;
BauG Stmk 1995 §4 Z12;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/06/0099

Rechtssatz

Unter "Motoren, Maschinen, Apparaten und Ähnlichem" gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, Stmk. BauG 1995 sind keine baulichen Anlagen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk. BauG 1995 zu verstehen. Dies ergibt sich allein auf Grund der unterschiedlichen Bedeutung dieser Begriffe auf Grund des allgemeinen Sprachgebrauches. So bedarf eine bauliche Anlage jedenfalls zur Herstellung insbesondere bautechnischer Kenntnisse, während ein Motor, eine Maschine, ein Apparat zur Herstellung überwiegend andere Kenntnisse, wie etwa maschinenbautechnische oder elektrotechnische Kenntnisse, erfordert. Die Anwendung von Paragraph 20, Ziffer 5, Stmk. BauG käme daher nur in Bezug auf Anlagen in Betracht, die keine baulichen Anlagen sind.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060097.X02

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2008060097_20091217X02

Rechtssatz für 2008/06/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/06/0097

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §4 Z12;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/06/0099

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass Fundamentplatten und die darauf ruhenden Silos als "baulichen Anlagen" iSd Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk BauG 1995 zu qualifizieren sind.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060097.X03

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2008060097_20091217X03

Rechtssatz für 2008/06/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/06/0097

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §4 Z12;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/06/0099

Rechtssatz

Der Umstand, dass Silos, wie auch eine Bunkereinheit und ein Mischer auf großen Lastwagenzügen vorgefertigt herangeschafft wurden, ändert nichts daran, dass diese vorgefertigten Anlagen zu ihrer Erstellung bautechnischer Kenntnisse bedurften vergleiche u.a. das hg. E vom 21. Februar 1979, VwSlg 9772 A/1979, bzw. das Container betreffende Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2008/06/0243).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060097.X04

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2008060097_20091217X04

Rechtssatz für 2008/06/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2008/06/0097

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §4 Z12;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/06/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/06/0243 E 31. Jänner 2008 RS 2 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der Beschwerdefall betrifft die Frage, ob fünf auf einem Grundstück, welches im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Freiland ausgewiesen ist, abgestellte Metallcontainer (Lagercontainer) im Ausmaß von je ca. 12,50 m x 2,40 m x 2,50 m eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk BauG 1995 darstellen. Die Auffassung, dass diese Container als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren sind, ist zutreffend. Es mag sein, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0054, m.w.N., und das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0229, zum Stmk BauG 1995, betreffend solche Container). Auch wenn man davon ausginge, dass es sich bei den fünf Containern um baubewilligungsfreie "Nebengebäude" im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995 handelte, die für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb "erforderlich" sind, bedeutet das nicht, dass man sie wo auch immer aufstellen dürfte; vielmehr kann auch ein räumlicher Konnex zu den genutzten Flächen nicht außer Acht gelassen werden. Der Beschwerdeführer hat aber nie dargelegt, weshalb es aus dem Gesichtspunkt der "Erforderlichkeit" zumindest sachlich vertretbar sei, die Container auf dem gegenständlichen Grundstück aufzustellen und nicht in räumlicher Nähe zu den Obstkulturen, die sich in der KG F befinden (das gegenständliche Grundstück liegt östlich, die KG F nordwestlich von D). Im Übrigen werden jedenfalls zwei der Container zur Lagerung von Autoreifen in großer Zahl verwendet. Damit sind die Container bewilligungspflichtig im Grunde des Paragraph 19, Ziffer eins, leg cit.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060097.X05

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2008060097_20091217X05

Rechtssatz für 2008/06/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2008/06/0097

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §19 Z5;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/06/0099

Rechtssatz

Wenn die Bf meinen, dass Geländeveränderungen nur dann baubewilligungspflichtig seien, wenn sie von Einfluss auf die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern seien und eine Nachbarbeeinträchtigung verursachten, sind sie nicht im Recht. Der Wortlaut des Paragraph 19, Ziffer 5, Stmk. BauG 1995 enthält keine Einschränkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem hg. E vom 19. Dezember 2005, 2004/06/0127, zu dieser Bestimmung nur ausgesprochen, dass jedenfalls solche Geländeveränderungen davon erfasst sind, die eine Nachbarbeeinträchtigung im Hinblick auf die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern verursachen könnten.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060097.X06

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2008060097_20091217X06