Verwaltungsgerichtshof
17.12.2009
2008/06/0097
Wenn die Bf meinen, dass Geländeveränderungen nur dann baubewilligungspflichtig seien, wenn sie von Einfluss auf die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern seien und eine Nachbarbeeinträchtigung verursachten, sind sie nicht im Recht. Der Wortlaut des Paragraph 19, Ziffer 5, Stmk. BauG 1995 enthält keine Einschränkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem hg. E vom 19. Dezember 2005, 2004/06/0127, zu dieser Bestimmung nur ausgesprochen, dass jedenfalls solche Geländeveränderungen davon erfasst sind, die eine Nachbarbeeinträchtigung im Hinblick auf die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern verursachen könnten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/06/0099