Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/03/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/03/0114

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0153 E 25. Jänner 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob Tatsachen iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0543). Der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung zu subsumieren sind, oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde vorzunehmende Wertungsfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030114.X01

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011

Dokumentnummer

JWR_2008030114_20110630X01

Rechtssatz für 2008/03/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/03/0114

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Ein zeitweiliger Alkoholmissbrauch kann für sich genommen ein Waffenverbot nicht begründen (Hinweis E vom 25. Jänner 2001, 2000/20/0153, wonach selbst ein "chronischer Alkoholüberkonsum" für sich allein ein Waffenverbot nicht zu rechtfertigen vermöge). Trifft Alkoholmissbrauch aber mit aggressivem Verhalten, etwa Bedrohung und Körperverletzung, zusammen, kann dies ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030114.X02

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011

Dokumentnummer

JWR_2008030114_20110630X02

Rechtssatz für 2008/03/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/03/0114

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §83 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0025 E 1. Juli 2005 RS 5 (Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Schon ein einmaliger Vorfall, bei dem der Betroffene - mit der Folge einer Verurteilung zu einer Geldstrafe - seine Ehegattin durch Würgen und Versetzen von Schlägen, wodurch sie zu Boden gestürzt war, verletzt und auf diese Weise den Tatbestand des Paragraph 83, Absatz eins, StGB verwirklicht hatte, ist als Gewaltexzess zu werten und rechtfertigt ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten auch immer die Auseinandersetzungen ihren Ursprung genommen hatten (Hinweis E 26. Februar 2002, Zl 2000/20/0076, mit Verweis auf E 18. Februar 1999, Zl 98/20/0020, und ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur).

Hier: Das als Gewaltexzess zu wertende Verhalten des Beschwerdeführers beim betreffenden Vorfall weist durch das dabei zu Tage getretene Aggressionspotenzial einen waffenrechtlichen Bezug auf, sodass die belangte Behörde dieses Verhalten und die darauf gestützte Verurteilung des Beschwerdeführers ihrer Verhaltensprognose zu Grunde legen durfte. Der seit dem Vorfall bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von nicht einmal vier Jahren ist zu kurz, um eine Änderung des Sachverhaltes im Sinne der Rechtsprechung des VwGH bewirken zu können (Hinweis E 15. Dezember 1998, Zl 98/20/0402, mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur zur Frage des Zeitraumes, der seit einer gerichtlichen Verurteilung verstrichen sein muss, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit wieder zu erlangen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030114.X03

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011

Dokumentnummer

JWR_2008030114_20110630X03