Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Geschäftszahl

2008/03/0114

Rechtssatz

Ein zeitweiliger Alkoholmissbrauch kann für sich genommen ein Waffenverbot nicht begründen (Hinweis E vom 25. Jänner 2001, 2000/20/0153, wonach selbst ein "chronischer Alkoholüberkonsum" für sich allein ein Waffenverbot nicht zu rechtfertigen vermöge). Trifft Alkoholmissbrauch aber mit aggressivem Verhalten, etwa Bedrohung und Körperverletzung, zusammen, kann dies ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot rechtfertigen.