Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2006/05/0065
Entscheidungsdatum
16.09.2009
Index
L38003 Verwaltungsabgaben Niederösterreich
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
GdVwAbgV NÖ 1973 TP34;
Rechtssatz
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die TP34 GdVwAbgV 1973 sei nicht anwendbar (nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung), da die Bauführung nur deshalb vor der Baubewilligung erfolgt sei, weil die Umwidmung so lange gedauert habe, ist anzumerken, dass eine derartige Ausnahme in der Tarifpost 34 nicht vorgesehen ist. Wird vor Vorliegen einer Baubewilligung gebaut, so handelt es sich um ein konsensloses Bauwerk und ist die TP34 anwendbar.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein
BauRallg9/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050065.X03
Im RIS seit
23.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009
Dokumentnummer
JWR_2006050065_20090916X03