Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Geschäftszahl

2006/05/0065

Rechtssatz

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die TP34 GdVwAbgV 1973 sei nicht anwendbar (nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung), da die Bauführung nur deshalb vor der Baubewilligung erfolgt sei, weil die Umwidmung so lange gedauert habe, ist anzumerken, dass eine derartige Ausnahme in der Tarifpost 34 nicht vorgesehen ist. Wird vor Vorliegen einer Baubewilligung gebaut, so handelt es sich um ein konsensloses Bauwerk und ist die TP34 anwendbar.