Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Geschäftszahl

2006/05/0065

Rechtssatz

Die TP28 NÖ GdVwAbgV 1973 stellt nicht auf eine erstmalige Bebauung, sondern nur auf die Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz ab.