Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/01/0949

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17102 A/2007

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/01/0949

Entscheidungsdatum

23.01.2007

Index

E3R E19103000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II;
AsylG 1997 §5;
AsylG 2005 §5 Abs3;
MRK Art3;

Rechtssatz

Die Erläuterungen Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 35f) zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, insbesondere auch die Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (v.a. auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2002/20/0582), zeigen zum einen, dass die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sich auch auf die neue Rechtslage übertragen lässt. In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig macht. Dem folgend wurde in ständiger hg. Rechtssprechung erkannt, dass die Asylbehörden bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen müssen und sich aus dieser Bestimmung - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis ergebe, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein vergleiche etwa Punkt

2.2. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0673, mwN). Diese Grundsätze haben auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden. Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006010949.X01

Im RIS seit

23.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2006010949_20070123X01

Rechtssatz für 2006/01/0949

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17102 A/2007

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/01/0949

Entscheidungsdatum

23.01.2007

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 2005 §5 Abs3;

Rechtssatz

Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt römisch drei.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006010949.X02

Im RIS seit

23.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2006010949_20070123X02

Rechtssatz für 2006/01/0949

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17102 A/2007

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/01/0949

Entscheidungsdatum

23.01.2007

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) ist eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, muss der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben vergleiche dazu auch Punkt römisch drei.2.4. der Entscheidungsgründe im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a.), Rechnung getragen werden (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226). Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006010949.X03

Im RIS seit

23.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2006010949_20070123X03