Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/03/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/03/0028

Entscheidungsdatum

22.11.2005

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0046 E 1. Juli 2005 RS 1 Hier nur die ersten drei Sätze; hier: Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren seit der Anlasstat zu kurz (vgl E 1.7.2005, 2005/03/0018, bzw 2005/03/0025: Zeitraum von vier bzw nicht einmal vier Jahren zu kurz), dies insbesondere auch im Hinblick auf das waffenpsychologische Gutachten, wonach eine überhöhte Neigung des Beschwerdeführers zum unvorsichtigen Gebrauch oder zur leichtfertigen Verwendung von Waffen insbesondere unter psychischen Belastungsbedingungen nicht ausgeschlossen ist.

Stammrechtssatz

Paragraph 12, Absatz 7, WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (Hinweis E 2. Juli 1998, Zl 98/20/0078). Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört.

Hier: Unter Berücksichtigung der weiter bestehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen über das eheliche Vermögen und des Umstandes, dass die räumliche Trennung auch vor Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers diesen nicht davon abgehalten hat, die Auseinandersetzung mit seiner Familie an deren damaligem Wohnort zu suchen, ist eine "Bewährungszeit" von vier Jahren zu kurz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030028.X01

Im RIS seit

15.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2005030028_20051122X01

Rechtssatz für 2005/03/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/03/0028

Entscheidungsdatum

22.11.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0108 E 29. Oktober 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Bedient sich eine Behörde im Bescheidspruch ihrer Berufungsentscheidung des Ausdruckes "zurückgewiesen" statt sich des Ausdruckes "abgewiesen" zu bedienen, so liegt in der Verwendung dieser Formulierung kein Eingriff in die Rechte der Partei vor, wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozeßgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, daß die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen ist, sodaß nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt wurde (Hinweis E 26.11.1987, 87/07/0153).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch und Begründung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030028.X02

Im RIS seit

15.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2005030028_20051122X02

Rechtssatz für 2005/03/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/03/0028

Entscheidungsdatum

22.11.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Rechtssatz

Eine Aufhebung des Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG verlangt die Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe und dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030028.X03

Im RIS seit

15.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2005030028_20051122X03