Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/11/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17352 A/2007

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/11/0153

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ImpfSchG §1b Abs1;
ImpfSchG §1b Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0263 E 23. Jänner 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der auch in Angelegenheiten des ImpfSchG anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist daher als Ursache einer eingetretenen Wirkung im Rechtssinne nicht jede "conditio sine qua non", sondern die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben; wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcher Art entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten (Hinweis E VwGH vom 4. November 1992, Zl. 92/09/0092, sowie E VwGH vom 18. Juni 1982, Zl. 81/08/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110153.X01

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2004110153_20071218X01

Rechtssatz für 2004/11/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17352 A/2007

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/11/0153

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass anspruchsbegründende Tatsache die Kausalität der Impfung für den eingetretenen Schaden ist, hat den Beweis des Vorliegens der Impfung und ihrer Kausalität im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Geschädigte zu führen. Für den Kausalitätsbeweis im Arzthaftungsprozess bei möglicherweise mit Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschädigungen von Patienten sieht der Oberste Gerichtshof allerdings in ständiger Rechtsprechung wegen der besonderen Schwierigkeit des exakten Beweises den Anscheinsbeweis (prima facie Beweis) als ausreichend an. Dabei kann der Prozessgegner den Anscheinsbeweis bereits dadurch erschüttern, dass er Tatsachen beweist, die einen Schluss auf einen anderen Geschehensablauf zulassen, welcher zumindest gleich wahrscheinlich ist, mit der Konsequenz, dass damit die (volle) Beweislast auf den Kläger zurückfällt. Diese Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern ist auf die Geltendmachung von Impfschäden zu übertragen: Gerade in dieser Konstellation besteht die Problematik der besonderen Schwierigkeit verlässlicher Kausalitätsfeststellung in Bezug auf Vorgänge im lebenden individuellen Organismus. Dem im Wesentlichen Rechnung tragend werden für die Beurteilung der Kausalität von Impfschäden regelmäßig drei Kriterien geprüft:

1. Es muss ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehen, dh die sog. Inkubationszeit muss 'stimmen'.

2. Die Symptomatik des als Ursache der späteren Behinderung

angesehenen akuten 'Schadensereignisses'      soll im

Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer

Komplikation nach einer         Virusinfektion entsprechen.

3. Da ein direkter Nachweis eines ätiologischen Zusammenhangs mit

der Impfung im Nachhinein nicht    möglich ist, wird zumindest das

Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit

der    Ätiologie gefordert.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110153.X02

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2004110153_20071218X02

Rechtssatz für 2004/11/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17352 A/2007

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/11/0153

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Rechtssatz

Der behandelnde Arzt ist schon auf Grund des Behandlungsvertrages zur Dokumentation der Behandlung verpflichtet und haben Verletzungen der Dokumentationspflicht durch den Arzt (bzw. den beklagten Rechtsträger) beweisrechtliche Konsequenzen zur Folge. Diese führen dazu, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zu Gute kommt, um auch für die Prozessführung eine gerechte Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis zu schaffen (Hinweis OGH Urteil 12. August 2004, 1 Ob 139/04d ). (Hier: Es ist von der Verletzung einer Dokumentationspflicht auszugehen: Wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, blieb unklar, mit welchem Masern-Mumps-Impfstoff der Bf am 28. Jänner 1983 geimpft worden ist. Dazu ist es deshalb gekommen, weil die Dokumentation der Impfung inklusive Handelsname und Charge unterblieben ist, obwohl es nach den Ausführungen der Sachverständigen schon damals "Stand des Wissens" gewesen sei, dies zu dokumentieren (auch wenn dies, so der Sachverständige, "praktisch nie" erfolgt sei). Zu dieser vom Sachverständigen mit "Stand des Wissens" bewerteten Vorgangsweise der näheren Dokumentation einer verabreichten Impfung war der behandelnde Arzt schon damals rechtlich verpflichtet.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110153.X03

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2004110153_20071218X03

Rechtssatz für 2004/11/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17352 A/2007

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/11/0153

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ABGB §1296;
ABGB §1298;
ABGB §1299;
AMG 1983 §26 Abs7;
ÄrzteG 1984 §22a idF 1994/100;
ÄrzteG 1998 §51 Abs1;
ImpfSchG §1b;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. ÄrzteG 1998 § 51 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 51 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026
  3. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 01.01.2024 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  4. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  5. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 25.04.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  7. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 11.08.2001 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Vorgängerbestimmung zu Paragraph 51, Absatz eins, ÄrzteG 1998, nämlich - in den wesentlichen Punkten gleichlautend - Paragraph 22 a, ÄrzteG 1984, wurde zwar erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994, in das ÄrzteG 1984 eingefügt. Ausweislich der Regierungsvorlage vergleiche 1361 Blg Nr 18 Gesetzgebungsperiode sollte die "ausdrückliche Verankerung einer Dokumentationspflicht hinsichtlich der wichtigsten

Behandlungsdaten ... einen weiteren wesentlichen Schritt zur

Verbesserung der Patientenrechte" darstellen. Dieser Gesetzesänderung ist - vor dem Hintergrund der damals herrschenden Auffassung über im Arzt-Patienten-Verhältnis bestehende Dokumentationspflichten - Klarstellungsfunktion in Ansehung des Umfangs der Dokumentationspflicht von Ärzten beizumessen: Entgegen älterer Rechtsprechung (etwa SZ 18/189) wird die Auffassung, schon aus dem Behandlungsvertrag ergebe sich (unabhängig von öffentlichrechtlichen Verpflichtungen) die vertragliche Verpflichtung des Arztes, derartige Aufzeichnungen auch im Interesse des Behandelten zu führen, seit den 70er Jahren, gestützt im Wesentlichen auf die vertragliche Nebenpflicht zur Information und Aufklärung des Patienten - allgemein bejaht vergleiche etwa das - die Dokumentationspflicht hinsichtlich eines Ende 1981/Anfang 1982 behandelten Patienten betreffende - Urteil OGH 23. Mai 1984, 1 Ob 550/84). Daran anknüpfend ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der die Impfung des Bf durchführende Arzt durch Unterlassung der Aufzeichnung von Handelsname und Charge des verwendeten Impfstoffes im Impfpass gegen seine Dokumentationspflicht verstoßen hat, weshalb eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Bf Platz zu greifen hat. Ist - wegen Verletzung der Dokumentationspflicht - unklar geblieben, welcher Impfstoff verabreicht wurde, ist daher die Kausalität in Bezug auf all jene Impfstoffe zu prüfen, deren Verabreichung nicht ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110153.X04

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2004110153_20071218X04