Verwaltungsgerichtshof
18.12.2007
2004/11/0153
GRS wie 2000/11/0263 E 23. Jänner 2001 RS 2
Nach der auch in Angelegenheiten des ImpfSchG anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist daher als Ursache einer eingetretenen Wirkung im Rechtssinne nicht jede "conditio sine qua non", sondern die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben; wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcher Art entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten (Hinweis E VwGH vom 4. November 1992, Zl. 92/09/0092, sowie E VwGH vom 18. Juni 1982, Zl. 81/08/0083).