Verwaltungsgerichtshof
18.12.2007
2004/11/0153
Vor dem Hintergrund, dass anspruchsbegründende Tatsache die Kausalität der Impfung für den eingetretenen Schaden ist, hat den Beweis des Vorliegens der Impfung und ihrer Kausalität im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Geschädigte zu führen. Für den Kausalitätsbeweis im Arzthaftungsprozess bei möglicherweise mit Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschädigungen von Patienten sieht der Oberste Gerichtshof allerdings in ständiger Rechtsprechung wegen der besonderen Schwierigkeit des exakten Beweises den Anscheinsbeweis (prima facie Beweis) als ausreichend an. Dabei kann der Prozessgegner den Anscheinsbeweis bereits dadurch erschüttern, dass er Tatsachen beweist, die einen Schluss auf einen anderen Geschehensablauf zulassen, welcher zumindest gleich wahrscheinlich ist, mit der Konsequenz, dass damit die (volle) Beweislast auf den Kläger zurückfällt. Diese Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern ist auf die Geltendmachung von Impfschäden zu übertragen: Gerade in dieser Konstellation besteht die Problematik der besonderen Schwierigkeit verlässlicher Kausalitätsfeststellung in Bezug auf Vorgänge im lebenden individuellen Organismus. Dem im Wesentlichen Rechnung tragend werden für die Beurteilung der Kausalität von Impfschäden regelmäßig drei Kriterien geprüft:
1. Es muss ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehen, dh die sog. Inkubationszeit muss 'stimmen'.
2. Die Symptomatik des als Ursache der späteren Behinderung
angesehenen akuten 'Schadensereignisses' soll im
Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer
Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen.
3. Da ein direkter Nachweis eines ätiologischen Zusammenhangs mit
der Impfung im Nachhinein nicht möglich ist, wird zumindest das
Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit
der Ätiologie gefordert.