Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Geschäftszahl

2004/11/0153

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass anspruchsbegründende Tatsache die Kausalität der Impfung für den eingetretenen Schaden ist, hat den Beweis des Vorliegens der Impfung und ihrer Kausalität im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Geschädigte zu führen. Für den Kausalitätsbeweis im Arzthaftungsprozess bei möglicherweise mit Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschädigungen von Patienten sieht der Oberste Gerichtshof allerdings in ständiger Rechtsprechung wegen der besonderen Schwierigkeit des exakten Beweises den Anscheinsbeweis (prima facie Beweis) als ausreichend an. Dabei kann der Prozessgegner den Anscheinsbeweis bereits dadurch erschüttern, dass er Tatsachen beweist, die einen Schluss auf einen anderen Geschehensablauf zulassen, welcher zumindest gleich wahrscheinlich ist, mit der Konsequenz, dass damit die (volle) Beweislast auf den Kläger zurückfällt. Diese Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern ist auf die Geltendmachung von Impfschäden zu übertragen: Gerade in dieser Konstellation besteht die Problematik der besonderen Schwierigkeit verlässlicher Kausalitätsfeststellung in Bezug auf Vorgänge im lebenden individuellen Organismus. Dem im Wesentlichen Rechnung tragend werden für die Beurteilung der Kausalität von Impfschäden regelmäßig drei Kriterien geprüft:

1. Es muss ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehen, dh die sog. Inkubationszeit muss 'stimmen'.

2. Die Symptomatik des als Ursache der späteren Behinderung

angesehenen akuten 'Schadensereignisses'      soll im

Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer

Komplikation nach einer         Virusinfektion entsprechen.

3. Da ein direkter Nachweis eines ätiologischen Zusammenhangs mit

der Impfung im Nachhinein nicht    möglich ist, wird zumindest das

Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit

der    Ätiologie gefordert.