Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/12/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/12/0080

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §35e idF 1995/297;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus der (im Erkenntnis) dargestellten Systematik der RGV 1955 ergibt sich, dass die in ihrem Abschnitt römisch fünf geregelte Dienstzuteilung (Paragraphen 22 bis 24) von der in Abschnitt römisch sieben geregelten Versetzung (Paragraphen 27 bis 35 RGV 1955) und ihrer Untergruppe "Auslandsversetzungen" (Abschnitt römisch sieben a, darunter auch Paragraph 35 e, RGV 1955) zu unterscheiden ist. [Hier: In diesem Zusammenhang fehlen klare Feststellungen, aus denen das Vorliegen (lediglich) einer Dienstzuteilung des Beamten (Paragraph 2, Absatz 3, RGV 1955) und nicht einer Versetzung (Paragraph 2, Absatz 4, RGV 1955) gefolgert werden könnte. Jedenfalls in Ermangelung einer solchen Feststellung ist im Auslegungsweg zu ermitteln, ob eine konkret verfügte Personalmaßnahme eine Dienstzuteilung im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 3, RGV 1955 oder aber eine Versetzung nach Absatz 4, dieser Bestimmung darstellt.]

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120080.X01

Im RIS seit

22.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2003120080_20060331X01

Rechtssatz für 2003/12/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/12/0080

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0141 E 25. September 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die den in Paragraph 2, RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" sind diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (Hinweis E 23.6.1999, 97/12/0255). Im Hinblick auf den in Paragraph eins, Absatz eins, RGV dargelegten Zweck der RGV (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betreffenden Beamten erkennbar gewesen sein mussten (Hinweis E 18.11.1992, 92/12/0208, 0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120080.X02

Im RIS seit

22.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2003120080_20060331X02

Rechtssatz für 2003/12/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/12/0080

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0141 E 25. September 2002 RS 2

Stammrechtssatz

In der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV muss von der Behörde insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein (Hinweis E 18.6.1976, 284/76, VwSlg 9090 A/1976). Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" im Verständnis dieses E ist deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde, voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120080.X03

Im RIS seit

22.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2003120080_20060331X03

Rechtssatz für 2003/12/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/12/0080

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §35e idF 1995/297;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ergibt sich aus der Zuweisung zur Dienstleistung (hier: an einer Österreichischen Botschaft) kein konkret terminisierter oder abstrakt umschriebener beabsichtigter Endzeitpunkt der Wirksamkeit der verfügten Personalmaßnahme und wurden ebenso keine darauf hinweisenden Begleitumstände festgestellt, wäre allein nach der Aktenlage, wozu auch die dem Beamten bekannte Erlasslage zählt - vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0141 (Absehbarkeit einer zumindest vierjährigen Verwendung nach einem näher bezeichneten Erlass) - von der Gebührlichkeit der geltend gemachten Umzugsvergütung auszugehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120080.X04

Im RIS seit

22.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2003120080_20060331X04

Rechtssatz für 2003/12/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/12/0080

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 litc idF 1979/136;
RGV 1955 §1 Abs1 litd idF 1979/136;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §27 Abs1;
RGV 1955 §35e idF 1995/297;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Behörde verkennt die Rechtslage, wenn sie erkennbar allein aus dem Umstand, dass der Beamte als Verbindungsbeamter bei der Österreichischen Botschaft einen "(Auslands)Dienst" versieht, bei dem es nach dessen Natur notwendig ist, ihn nach einiger Zeit (im Sinne eines näher bezeichneten Erlasses grundsätzlich nach vier Jahren) zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, für die RGV 1955 den Schluss gezogen hat, dass bei einer Zuweisung eines Beamten zu einer solchen Verwendung eine Dienstzuteilung (Paragraph 2, Absatz 3, RGV 1955) und keine Versetzung nach Paragraph 2, Absatz 4, RGV 1955 vorliegt, was zum Ausschluss der (unmittelbaren) Anwendung des Paragraph 35 e, RGV 1955 führt. Wenn sich jedoch zum Zeitpunkt der Personalmaßnahme keine besonderen, den Beamten erkennbaren Begleitumstände feststellen lassen, dann kann allein aus dem Umstand, dass es nach der Natur der Dienstleistung des Beamten (hier: polizeilicher Verbindungsbeamter bei einer Österreichischen Botschaft im Ausland) notwendig ist, ihn nach einiger Zeit (hier: nach der Erlasslage grundsätzlich nach vier Jahren) zu versetzen, nicht der Schluss gezogen werden, es liege im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, RGV 1955 bloß eine Dienstzuteilung und keine Versetzung nach Paragraph 2, Absatz 4, RGV 1955 vor.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120080.X05

Im RIS seit

22.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2003120080_20060331X05