Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Geschäftszahl

2003/12/0080

Rechtssatz

Ergibt sich aus der Zuweisung zur Dienstleistung (hier: an einer Österreichischen Botschaft) kein konkret terminisierter oder abstrakt umschriebener beabsichtigter Endzeitpunkt der Wirksamkeit der verfügten Personalmaßnahme und wurden ebenso keine darauf hinweisenden Begleitumstände festgestellt, wäre allein nach der Aktenlage, wozu auch die dem Beamten bekannte Erlasslage zählt - vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0141 (Absehbarkeit einer zumindest vierjährigen Verwendung nach einem näher bezeichneten Erlass) - von der Gebührlichkeit der geltend gemachten Umzugsvergütung auszugehen.