Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Geschäftszahl

2003/12/0080

Rechtssatz

Aus der (im Erkenntnis) dargestellten Systematik der RGV 1955 ergibt sich, dass die in ihrem Abschnitt römisch fünf geregelte Dienstzuteilung (Paragraphen 22 bis 24) von der in Abschnitt römisch sieben geregelten Versetzung (Paragraphen 27 bis 35 RGV 1955) und ihrer Untergruppe "Auslandsversetzungen" (Abschnitt römisch sieben a, darunter auch Paragraph 35 e, RGV 1955) zu unterscheiden ist. [Hier: In diesem Zusammenhang fehlen klare Feststellungen, aus denen das Vorliegen (lediglich) einer Dienstzuteilung des Beamten (Paragraph 2, Absatz 3, RGV 1955) und nicht einer Versetzung (Paragraph 2, Absatz 4, RGV 1955) gefolgert werden könnte. Jedenfalls in Ermangelung einer solchen Feststellung ist im Auslegungsweg zu ermitteln, ob eine konkret verfügte Personalmaßnahme eine Dienstzuteilung im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 3, RGV 1955 oder aber eine Versetzung nach Absatz 4, dieser Bestimmung darstellt.]