Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16362 A/2004

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/05/0159

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0026 E 27. April 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 42, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, die Parteistellung behalten hat.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050159.X01

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2003050159_20040518X01

Rechtssatz für 2003/05/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16362 A/2004

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/05/0159

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten

Norm

BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4;

Rechtssatz

Aus der Widmung einer Grundfläche als "Dorfgebiet" (Paragraph 3, Absatz 4, Krnt GdPlanungsG 1995) ist kein Mitspracherecht des Nachbarn dahingehend abzuleiten, dass ein bestimmter Schallpegel (Dezibel-Zahl) eingehalten (bzw. nicht überschritten) werde vergleiche das Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0093).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050159.X02

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2003050159_20040518X02

Rechtssatz für 2003/05/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16362 A/2004

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/05/0159

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §26;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0918, wurde unter Hinweis darauf, dass nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, Krnt BauO 1996 Einwendungen der Anrainer auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit gestützt werden können, dargelegt, dass die Anforderung der "Gesundheit" in Paragraph 26, Krnt BauO 1996 auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden muss, sodass dem Nachbarn ein Recht darauf zugebilligt werden müsse, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung (damals: Grünland) keinen Immissionsschutz vorsehe.

Sinngemäß Gleiches hat im Beschwerdefall zu gelten: Nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, Krnt BauO 1996 können Einwendungen der Nachbarn auch auf Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer gestützt werden. Die Anforderung des "Schallschutzes" in Paragraph 26, Krnt BauO 1996 ist daher als eine Anforderung anzusehen, die nicht nur das zu errichtende Bauwerk und seine (künftigen) Bewohner bzw. die Benützer des Baugrundstückes betrifft, sondern muss auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden, auch wenn die Flächenwidmung (hier: Dorfgebiet) dem Nachbarn keinen Anspruch darauf einräumt, dass ein bestimmter Schallpegel nicht überschritten werde. Hier: Dem Nachbarn kommt daher ein Mitspracherecht hinsichtlich der von der Heizungsanlage zu erwartenden Lärmimmissionen zu, wobei vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Vorgangsweise des umwelttechnischen Sachverständigen bestehen, der Beurteilung das von ihm dargelegte Widmungsmaß zugrundezulegen. Den im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist aber nicht zu entnehmen, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Dimensionierung der Anlage - für sich alleine gesehen - zustünde.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050159.X03

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2003050159_20040518X03

Rechtssatz für 2003/05/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16362 A/2004

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/05/0159

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §26;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4;

Rechtssatz

Der umwelttechnische Sachverständige hat im betreffenden Baubewiligungsverfahren zwar in einer Stellungnahme eine Vorschreibung des Inhaltes verlangt, dass der Schallpegel in 1 m Entfernung von der Ausblasöffnung der Heizungsanlage 45 dB nicht überschreiten dürfe, was in der Folge auch vorgeschrieben wurde, dem Gutachten ist aber eine Aussage dahin, welcher Schallpegel konkret bei den nächstgelegenen Grundgrenzen demgemäß zu erwarten sei, nicht zu entnehmen. Der Sachverständige hat auch weder in der Bauverhandlung eine entsprechende Stellungnahme zu den an den nächstgelegenen Grundgrenzen zu erwartenden Lärmimmissionen abgegeben, noch haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens in weiterer Folge eine derartige Gutachtensergänzung veranlasst. Daher ist das Ermittlungsverfahren betreffend die Heizungsanlage mangelhaft geblieben (der Mangel ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bei Vermeidung des Mangels ein für den Nachbarn günstigeres Ergebnis ergeben könnte).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Ergänzung Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050159.X04

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2003050159_20040518X04

Rechtssatz für 2003/05/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16362 A/2004

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/05/0159

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs1 litb;
BauRallg;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Grundeigentümer war nicht auch Bauwerber. Er ist zwar Partei des Verwaltungsverfahrens vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, Krnt BauO 1996), nimmt aber am Verfahren (nur) insoweit teil, als es seiner Zustimmung zur geplanten Bauführung bedurfte. Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit eine erfolgte Anfechtung des Verwaltungsaktes ihn in seinen rechtlichen Interessen berühren könnte (auf seine allfälligen wirtschaftlichen Interessen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an), was er im Übrigen auch nicht aufzeigt. Es kommt ihm daher entgegen der vorläufigen, durch die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides indizierten Annahme des Verwaltungsgerichtshofes anlässlich der Einleitung des Vorverfahrens nicht die Rechtsstellung einer mitbeteiligten Partei zu, weshalb seine Gegenschrift zurückzuweisen war.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050159.X05

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2003050159_20040518X05