Gründet sich die Parteistellung - wie hier die des Umweltanwaltes des Landes Steiermark gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz Stmk UmweltschutzG - nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte, sondern auf ausdrückliche gesetzliche Anordnung, kommt die Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG begrifflich nicht in Betracht. Organparteien sind von der Präklusionsregelung daher nicht erfasst (vgl. ebenso Hengstschläger, Verlust der Parteistellung - auch des "Übergangenen" - gemäß § 42 AVG, ÖJZ 2000, 790; derselbe, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 334; Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 93; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 151; Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 29; Wiederin, Die Neuregelung der Präklusion in: Schwarzer (Hg.), Das neue Anlagenverfahrensrecht, 36). Hier: Die im Schrifttum mehrfach angesprochene Problematik der Zuschreibung "subjektiver Rechte" an Organparteien durch den Gesetzgeber (vgl. Hengstschläger, Verlust, aaO; Ph. Pallitsch, aaO mwH in FN 365 - 368; Wiederin, aaO mwH in FN 83; vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2004, G 4/04 u.a.) war hier schon deshalb nicht zu erörtern, weil der Landesgesetzgeber davon abgesehen hat, die dem Umweltanwalt durch das Gesetz (vgl. § 6 Abs. 2 Stmk UmweltschutzG) übertragenen Aufgaben als "subjektive Rechte" zu bezeichnen.Gründet sich die Parteistellung - wie hier die des Umweltanwaltes des Landes Steiermark gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz Stmk UmweltschutzG - nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte, sondern auf ausdrückliche gesetzliche Anordnung, kommt die Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG begrifflich nicht in Betracht. Organparteien sind von der Präklusionsregelung daher nicht erfasst vergleiche ebenso Hengstschläger, Verlust der Parteistellung - auch des "Übergangenen" - gemäß Paragraph 42, AVG, ÖJZ 2000, 790; derselbe, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 334; Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 93; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 151; Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 29; Wiederin, Die Neuregelung der Präklusion in: Schwarzer (Hg.), Das neue Anlagenverfahrensrecht, 36). Hier: Die im Schrifttum mehrfach angesprochene Problematik der Zuschreibung "subjektiver Rechte" an Organparteien durch den Gesetzgeber vergleiche Hengstschläger, Verlust, aaO; Ph. Pallitsch, aaO mwH in FN 365 - 368; Wiederin, aaO mwH in FN 83; vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2004, G 4/04 u.a.) war hier schon deshalb nicht zu erörtern, weil der Landesgesetzgeber davon abgesehen hat, die dem Umweltanwalt durch das Gesetz vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, Stmk UmweltschutzG) übertragenen Aufgaben als "subjektive Rechte" zu bezeichnen.