Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Geschäftszahl

2002/10/0002

Rechtssatz

Der Verlust der Parteistellung durch Präklusion im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG trifft denjenigen, der die gehörige Geltendmachung der ihm durch die Rechtsordnung eingeräumten subjektiven Rechte unterlässt. Sie setzt voraus, dass dem Betreffenden eine Parteistellung kraft subjektiver Rechte eingeräumt war.