Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/05/1465

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/05/1465

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Wurde das, was abzubrechen ist, nicht nur verbal beschrieben, sondern nimmt der Abbruchauftrag vielmehr auch auf einen Plan Bezug, in welchem die abzubrechenden Teile farblich hervorgehoben sind, mangelt es dem Abbruchauftrag nicht an der erforderlichen Bestimmtheit.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051465.X01

Im RIS seit

23.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2002051465_20040318X01

Rechtssatz für 2002/05/1465

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/05/1465

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1883 §26;
BauO NÖ 1969 §100;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Baubewilligung hatte sowohl nach der Bauordnung für Niederösterreich vom 17. Jänner 1883, Landesgesetzblatt Nr. 36 (Paragraph 26,), wie auch nach der NÖ BauO 1969 (wiederverlautbart als NÖ BauO 1976) schriftlich zu ergehen. Behauptete "mündliche Baubewilligungen" sind demnach rechtsunwirksam. Es mag zwar sein, dass "Kommissionierungen" stattgefunden haben, eine solche "Kommissionierung" vermag aber die Erlassung eines schriftlichen Baubewilligungsbescheides nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051465.X02

Im RIS seit

23.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2002051465_20040318X02

Rechtssatz für 2002/05/1465

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/05/1465

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §113 Abs2a idF 8200-13;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2b idF 8200-13;
BauO NÖ 1996 §77 Abs1 Satz2;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 3. März 1999, Zlen. G 132/98 u.a., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass Paragraph 113, Absatz 2 a und 2 b der NÖ BauO 1976, LGBl. 8200-13, verfassungswidrig gewesen sei und hob Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-0, als verfassungswidrig auf. Dies wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich im 44. (Aufhebung) und 45. (Feststellung) Stück des Landesgesetzblattes verlautbart, die beide am 30. April 1999 ausgegeben wurden. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 113, Absatz 2 a und 2 b NÖ BauO 1996 für ein nach Inkrafttreten der NÖ BauO 1996 (also ab 1. Jänner 1997) eingeleitetes Feststellungsverfahren war Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 1996 maßgeblich. Sähe man daher die Eingabe der Beschwerdeführer vom 17. Februar 1998 als solchen "Amnestieantrag" an, waren die maßgeblichen "Amnestiebestimmungen" ab der Kundmachung des zuvor genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes im Beschwerdefall unanwendbar; darauf, dass der Antrag der Beschwerdeführer noch vor Ablauf des Jahres 1999 eingebracht wurde (siehe den aufgehobenen zweiten Satz des Paragraph 77, Absatz eins, NÖ BauO 1996), kommt es nicht an. Daher mangelte es für die von den Beschwerdeführern gewünschte Feststellung im Sinne dieser "Amnestiebestimmungen" zur Zeit der Entscheidung der Berufungsbehörde an einer tauglichen Rechtsgrundlage (siehe dazu eingehender unter Darstellung der Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/0675).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051465.X03

Im RIS seit

23.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2002051465_20040318X03