Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Geschäftszahl

2002/05/1465

Rechtssatz

Wurde das, was abzubrechen ist, nicht nur verbal beschrieben, sondern nimmt der Abbruchauftrag vielmehr auch auf einen Plan Bezug, in welchem die abzubrechenden Teile farblich hervorgehoben sind, mangelt es dem Abbruchauftrag nicht an der erforderlichen Bestimmtheit.