Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Geschäftszahl

2002/05/1465

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 3. März 1999, Zlen. G 132/98 u.a., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass Paragraph 113, Absatz 2 a und 2 b der NÖ BauO 1976, LGBl. 8200-13, verfassungswidrig gewesen sei und hob Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-0, als verfassungswidrig auf. Dies wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich im 44. (Aufhebung) und 45. (Feststellung) Stück des Landesgesetzblattes verlautbart, die beide am 30. April 1999 ausgegeben wurden. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 113, Absatz 2 a und 2 b NÖ BauO 1996 für ein nach Inkrafttreten der NÖ BauO 1996 (also ab 1. Jänner 1997) eingeleitetes Feststellungsverfahren war Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 1996 maßgeblich. Sähe man daher die Eingabe der Beschwerdeführer vom 17. Februar 1998 als solchen "Amnestieantrag" an, waren die maßgeblichen "Amnestiebestimmungen" ab der Kundmachung des zuvor genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes im Beschwerdefall unanwendbar; darauf, dass der Antrag der Beschwerdeführer noch vor Ablauf des Jahres 1999 eingebracht wurde (siehe den aufgehobenen zweiten Satz des Paragraph 77, Absatz eins, NÖ BauO 1996), kommt es nicht an. Daher mangelte es für die von den Beschwerdeführern gewünschte Feststellung im Sinne dieser "Amnestiebestimmungen" zur Zeit der Entscheidung der Berufungsbehörde an einer tauglichen Rechtsgrundlage (siehe dazu eingehender unter Darstellung der Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/0675).