Da der Bf die Grundstücke auf Grund eines Vermächtnisses erhielt, gingen sie zunächst mit der Einantwortung in das Eigentum der Erben über (vgl. Welser, in: Rummel2, Rz 7 zu § 647 ABGB). Die Einantwortung erfolgte vor der Erlassung des Zusammenlegungsplanes gemäß § 7 Abs 2 AgrVG. Der Bf zählt zu den Erben. Er war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes (Mit)Eigentümer jener Grundstücke, aus denen die Abfindungsgrundstücke gebildet wurden.Da der Bf die Grundstücke auf Grund eines Vermächtnisses erhielt, gingen sie zunächst mit der Einantwortung in das Eigentum der Erben über vergleiche Welser, in: Rummel2, Rz 7 zu Paragraph 647, ABGB). Die Einantwortung erfolgte vor der Erlassung des Zusammenlegungsplanes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AgrVG. Der Bf zählt zu den Erben. Er war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes (Mit)Eigentümer jener Grundstücke, aus denen die Abfindungsgrundstücke gebildet wurden.