Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Geschäftszahl

2001/07/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0212 E 15. Jänner 1998 RS 1

(Hier: Entscheidung über eine verspätete Berufung nach dem NÖ FlVfLG 1975)

Stammrechtssatz

Die meritorische Erledigung einer richtigerweise zurückzuweisenden Berufung durch deren Abweisung kann eine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers allein aus diesem Grund denkmöglich nicht bewirken (Hinweis E 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190). (Hier: Parteistellung des Berufungswerbers nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG nicht gegeben).