Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/11/0263

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/11/0263

Entscheidungsdatum

23.01.2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ImpfSchG §1;
ImpfSchG §1a;
ImpfSchG §1b Abs1 idF 1991/278;
ImpfSchG §1b Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0219 E 21. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur dann ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss (Hinweis E 18.6.1982, 81/08/0083, zur Anwendung der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110263.X01

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2000110263_20010123X01

Rechtssatz für 2000/11/0263

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/11/0263

Entscheidungsdatum

23.01.2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ImpfSchG §1b Abs1 idF 1991/278;
ImpfSchG §1b Abs3 idF 1991/278;

Rechtssatz

Nach der auch in Angelegenheiten des ImpfSchG anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist daher als Ursache einer eingetretenen Wirkung im Rechtssinne nicht jede "conditio sine qua non", sondern die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben; wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcher Art entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten (Hinweis E VwGH vom 4. November 1992, Zl. 92/09/0092, sowie E VwGH vom 18. Juni 1982, Zl. 81/08/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110263.X02

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2000110263_20010123X02

Rechtssatz für 2000/11/0263

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/11/0263

Entscheidungsdatum

23.01.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Rechtssatz

Im E vom 18. Juni 1982, Zl. 81/08/0083, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Begriff des ursächlichen Zusammenhanges ein Rechtsbegriff ist und daher die Beurteilung, ob eine Schutzimpfung für einen danach aufgetretenen Gesundheitsschaden in diesem Sinn kausal ist, der Behörde obliegt und diese Frage nicht dem Sachverständigen überlassen werden darf. Gleiches gilt von dem im Paragraph eins b, Absatz eins, ImpfSchG verwendeten Begriff "verursacht". Die Aufgabe des Sachverständigen besteht vielmehr darin, bei der Ermittlung der naturwissenschaftlichen (medizinischen) Grundlagen für diese rechtliche Beurteilung mitzuwirken. Die Entscheidung darüber, ob fragliche oder streitige Vorgänge der Krankheitsvorgeschichte als wahr anzunehmen sind, obliegt jedoch ausschließlich der Verwaltungsbehörde, weil nur ihr und nicht dem Sachverständigen das Recht der freien Beweiswürdigung zusteht. Das schließt freilich nicht aus, dass auch im Rahmen der Feststellungen zur Vorgeschichte dem ärztlichen Sachverständigen wesentliche Funktionen zukommen können und zwar dann, wenn eine Frage der Vorgeschichte in den medizinischen Fachbereich fällt. Solange sich aber die Verwaltungsbehörde nicht darüber schlüssig geworden ist, welcher Sachverhalt der Krankheitsvorgeschichte als wahr anzunehmen ist, mangelt es an der für die Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderlichen sachlichen Grundlage. Die Verwaltungsbehörde hat daher die Tatsachen der Krankheitsvorgeschichte, die eines Beweises bedürfen, nach Durchführung aller erforderlichen Ermittlungen (einschließlich der erforderlichen Befragung durch den Sachverständigen im zuvor genannten Sinn) und nach Einhaltung des Parteiengehörs in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, welcher Sachverhalt der Krankheitsvorgeschichte als erwiesen anzunehmen ist. Diesen als erwiesen angenommenen Sachverhalt hat die Verwaltungsbehörde dem ärztlichen Sachverständigen zur Verwertung im Sachverständigengutachten bekannt zu geben.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet freie Beweiswürdigung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110263.X03

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2000110263_20010123X03

Rechtssatz für 2000/11/0263

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/11/0263

Entscheidungsdatum

23.01.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
ImpfSchG §1b Abs1 idF 1991/278;
ImpfSchG §1b Abs3 idF 1991/278;

Rechtssatz

In einem Verfahren gem. §1b Abs1 und Abs3 ImpfSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 278 aus 1991, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die dem Geschädigten verabreichte Masern-Mumps-Impfung wesentliche Bedingung für seinen nunmehrigen Gesundheitszustand bildet, auf drei Kriterien an:

1. Es muss ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehen, d.h. die sog. Inkubationszeit muss "stimmen".

2. Die Symptomatik des als Ursache der späteren Behinderung angesehenen akuten "Schadensereignisses" soll im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen.

3. Da ein direkter Nachweis eines ätiologischen Zusammenhangs mit der Impfung im Nachhinein nicht möglich ist, wird zumindest das Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gefordert.

Zur Klärung der auf fachkundiger Ebene vom medizinischen Sachverständigen zu lösenden Fragen bedarf es der der Behörde obliegenden Feststellung der Krankheitsvorgeschichte des Geschädigten, insofern diese strittig ist.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet freie Beweiswürdigung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110263.X04

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2000110263_20010123X04

Rechtssatz für 2000/11/0263

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/11/0263

Entscheidungsdatum

23.01.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zwar ist ein indirekter Beweis (Indizienbeweis) im Verwaltungsverfahren an sich nicht unzulässig und ein Beweis "vom Hören-Sagen" nicht ausgeschlossen. Die Behörde muss aber dort, wo der Vernehmung des Zeugen tatsächliche Hindernisse nicht entgegenstehen, diese Beweisaufnahme durchführen (Hinweis auf das E VwGH vom 20. November 1990, Zl. 90/18/0169, sowie die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 646, zu Paragraph 45, AVG wiedergegebene Judikatur des VwGH).

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110263.X05

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2000110263_20010123X05