Verwaltungsgerichtshof
23.01.2001
2000/11/0263
In einem Verfahren gem. §1b Abs1 und Abs3 ImpfSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 278 aus 1991, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die dem Geschädigten verabreichte Masern-Mumps-Impfung wesentliche Bedingung für seinen nunmehrigen Gesundheitszustand bildet, auf drei Kriterien an:
1. Es muss ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehen, d.h. die sog. Inkubationszeit muss "stimmen".
2. Die Symptomatik des als Ursache der späteren Behinderung angesehenen akuten "Schadensereignisses" soll im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen.
3. Da ein direkter Nachweis eines ätiologischen Zusammenhangs mit der Impfung im Nachhinein nicht möglich ist, wird zumindest das Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gefordert.
Zur Klärung der auf fachkundiger Ebene vom medizinischen Sachverständigen zu lösenden Fragen bedarf es der der Behörde obliegenden Feststellung der Krankheitsvorgeschichte des Geschädigten, insofern diese strittig ist.