Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2001

Geschäftszahl

2000/11/0263

Rechtssatz

Zwar ist ein indirekter Beweis (Indizienbeweis) im Verwaltungsverfahren an sich nicht unzulässig und ein Beweis "vom Hören-Sagen" nicht ausgeschlossen. Die Behörde muss aber dort, wo der Vernehmung des Zeugen tatsächliche Hindernisse nicht entgegenstehen, diese Beweisaufnahme durchführen (Hinweis auf das E VwGH vom 20. November 1990, Zl. 90/18/0169, sowie die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 646, zu Paragraph 45, AVG wiedergegebene Judikatur des VwGH).