Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/10/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/10/0159

Entscheidungsdatum

13.11.2000

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §33 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Rechtssatz

Der Beschuldigte war schuldig erkannt worden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH nicht dafür gesorgt, dass dem mit rechtskräftigem Bescheid erteilten Auftrag, die nicht bewilligten Ankündigungen (Werbeeinrichtungen) binnen zwei Wochen zu entfernen, bis zumindest zu einem bestimmten Tag entsprochen wurde. Er habe dadurch Paragraph 4, Absatz 7, Stmk NatSchG 1976 in Verbindung mit dem genannten Bescheid und Paragraph 33, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 verletzt. Der Beschuldigte macht geltend, die Verhängung einer Geldstrafe sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen einer Ermahnung vorlägen. Für den Beschuldigten sei nicht erkennbar gewesen, dass zusätzlich eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei, weil sich auf der Anlage mehrere Werbeeinrichtungen befänden, die bau- und gewerberechtlich bewilligt gewesen wären. Die naturschutzbehördliche Bewilligung wird durch anderweitige Bewilligungen weder ersetzt noch entbehrlich gemacht (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0220). Das oben wiedergegebene Vorbringen lässt somit nicht erkennen, dass der Beschuldigte die Tat unter Umständen begangen hätte, die dem Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums nahe gewesen wären. Der geltend gemachte Grund für ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, VStG liegt somit nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100159.X01

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2000100159_20001113X01

Rechtssatz für 2000/10/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/10/0159

Entscheidungsdatum

13.11.2000

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z2;
VStG §19;
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0043 E 25. September 1990 RS 9

Stammrechtssatz

Das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen bildet keinen Milderungsgrund; ein solcher ist nur in der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100159.X02

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2000100159_20001113X02