Verwaltungsgerichtshof
13.11.2000
2000/10/0159
GRS wie 90/05/0043 E 25. September 1990 RS 9
Das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen bildet keinen Milderungsgrund; ein solcher ist nur in der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken.