Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2000

Geschäftszahl

2000/10/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0043 E 25. September 1990 RS 9

Stammrechtssatz

Das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen bildet keinen Milderungsgrund; ein solcher ist nur in der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken.