Verwaltungsgerichtshof
13.11.2000
2000/10/0159
Der Beschuldigte war schuldig erkannt worden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH nicht dafür gesorgt, dass dem mit rechtskräftigem Bescheid erteilten Auftrag, die nicht bewilligten Ankündigungen (Werbeeinrichtungen) binnen zwei Wochen zu entfernen, bis zumindest zu einem bestimmten Tag entsprochen wurde. Er habe dadurch Paragraph 4, Absatz 7, Stmk NatSchG 1976 in Verbindung mit dem genannten Bescheid und Paragraph 33, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 verletzt. Der Beschuldigte macht geltend, die Verhängung einer Geldstrafe sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen einer Ermahnung vorlägen. Für den Beschuldigten sei nicht erkennbar gewesen, dass zusätzlich eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei, weil sich auf der Anlage mehrere Werbeeinrichtungen befänden, die bau- und gewerberechtlich bewilligt gewesen wären. Die naturschutzbehördliche Bewilligung wird durch anderweitige Bewilligungen weder ersetzt noch entbehrlich gemacht (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0220). Das oben wiedergegebene Vorbringen lässt somit nicht erkennen, dass der Beschuldigte die Tat unter Umständen begangen hätte, die dem Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums nahe gewesen wären. Der geltend gemachte Grund für ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, VStG liegt somit nicht vor.