Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/09/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/09/0053

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 94, Absatz eins und 2 Wr DO 1994 vom Dienst suspendiert. Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde in der Folge die Entlassung des Beschwerdeführers aussprach, sowie der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 8, Wr DO 1994 ist im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer meritorischen Erledigung seiner Beschwerde weiterhin gegeben, weil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG jedenfalls zur Folge hätte, dass die besoldungsrechtlichen Wirkungen des angefochtenen Bescheides rückgängig gemacht würden (Hinweis E vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0275).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090053.X01

Im RIS seit

18.09.2002

Dokumentnummer

JWR_2000090053_20020627X01

Rechtssatz für 2000/09/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/09/0053

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0006 E 18. März 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Die Suspendierung ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (Hinweis E 16.12.1997, 96/09/0358 und E 27.1.1998, 95/09/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090053.X02

Im RIS seit

18.09.2002

Dokumentnummer

JWR_2000090053_20020627X02

Rechtssatz für 2000/09/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/09/0053

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0006 E 18. März 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090053.X03

Im RIS seit

18.09.2002

Dokumentnummer

JWR_2000090053_20020627X03

Rechtssatz für 2000/09/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/09/0053

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0006 E 18. März 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Die Suspendierung eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluß (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muß das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090053.X04

Im RIS seit

18.09.2002

Dokumentnummer

JWR_2000090053_20020627X04

Rechtssatz für 2000/09/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/09/0053

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es offenkundig ist, dass bei einem Belassen des Beschwerdeführers im Dienst (während des laufenden Disziplinarverfahrens) angesichts der wider ihn erhobenen Vorwürfe, die darin gipfeln, er habe unter Ausnutzung seiner Autoritätsstellung auf gravierende Weise höchstpersönliche Rechte einer Mitarbeiterin verletzt, das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes wegen der Art dieser zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen gefährdet würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090053.X05

Im RIS seit

18.09.2002

Dokumentnummer

JWR_2000090053_20020627X05