Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

2000/09/0053

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es offenkundig ist, dass bei einem Belassen des Beschwerdeführers im Dienst (während des laufenden Disziplinarverfahrens) angesichts der wider ihn erhobenen Vorwürfe, die darin gipfeln, er habe unter Ausnutzung seiner Autoritätsstellung auf gravierende Weise höchstpersönliche Rechte einer Mitarbeiterin verletzt, das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes wegen der Art dieser zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen gefährdet würden.