Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

2000/09/0053

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 94, Absatz eins und 2 Wr DO 1994 vom Dienst suspendiert. Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde in der Folge die Entlassung des Beschwerdeführers aussprach, sowie der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 8, Wr DO 1994 ist im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer meritorischen Erledigung seiner Beschwerde weiterhin gegeben, weil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG jedenfalls zur Folge hätte, dass die besoldungsrechtlichen Wirkungen des angefochtenen Bescheides rückgängig gemacht würden (Hinweis E vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0275).